Zerstörungsfreie Standsicherheitsprüfung von Flutlichtmasten
Der Betreiber und Besitzer einer Flutlichtanlage muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Standsicherheit der Masten gewährleisten. Hier ist es egal aus welchem Werkstoff der Mast besteht, zum Beispiel Stahl, Aluminium, Holz oder Beton. Ohne einen gültigen Nachweis sind auch Arbeiten am Mast nicht möglich.
Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelne freistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen. Zu den Masten zählen Holzmaste, Betonmaste, Rohrmaste, Gittermaste, Dachständer, Antennenträger.
Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist. Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sichern, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn im Verlauf der Arbeiten die Maste auf den Mastzopf wirkende Kräfte verändert werden oder sie ohne Leiterseile oder Abspannung frei stehen. Die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen lässt.
Folgende Normungen werden unter anderem bei den Prüfungen herangezogen: BGV-D32, EN 40, Eurocode 1 + 3 und DIN 1076 (Hochmasten über 25m). Leider gibt es keinen eindeutigen Fristenplan bezüglich der Erstprüfung, daher stützt man sich auf Rechtsprechungen wie zum Beispiel: 11. OLG Düsseldorf, 12.12.1991 -18U 105/91. Laternenmaste, die sich im Bereich von Parkstreifen befinden, müssen grundsätzlich so dimensioniert und angebracht sein, dass sie auch ein Anstoßen von Fahrzeugen, wie er bei einem Rangieren im Parkbereich entsteht, standhalten können. Bei Kontrolle von Straßenlampen (auch Flutlichtmaste) ist insbesondere bei älteren Laternen (ab 15 Jahre Standzeit) eine Prüfung auf mögliche Durchrostungen vorzunehmen. Nach dieser Prüfung wird der Folgeprüftermin festgelegt, sprich 6 Jahre laut DIN 1076.